Logo

Bad Honnefer Kanu Clubs e.V. (BHKC e.V.)
Jugendordnung

§1 Mitglieder

Mitglieder der Jugendabteilung des Bad Honnefer Kanu Club e.V. sind alle aktiven Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

§2 Aufgaben der Jugend sind:

  1. die Förderung des Leistungs- und Breitensports als Teil der Jugendarbeit
  2. die Gestaltung des jugendlichen Gemeinschaftslebens
  3. die Pflege der nationalen und internationalen Verständigung auf sportlicher und jugendpflegerischer Ebene.
    die Jugend ist Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des §75 SGB VIII.
    Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Vereinssatzung und der Jugendordnung selbständig. Sie bestimmt über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
    Die Verwaltung der Mittel liegt beim Kassierer des Vereins, die Prüfung wird durch die bestellten Kassenprüfer vorgenommen.

§3 Die Organe der Jugend sind:

§4 Der Jugendvorstand

  1. Der Jugendvorstand besteht aus:
    • dem Vorsitzenden,
    • dem Stellvertreter, der zugleich Schriftführer ist,
    • und für jeden 20. Jugendlichen einen Beisitzer.
  2. Der Vorsitzende des Jugendvorstandes vertritt die Interessen der Jugend des Vereins. Er ist Mitglied des erweiterten Vorstandes des BHKC e.V.
  3. Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden durch die Jugendversammlung für 2 Jahre gewählt.
  4. Der Jugendvorstand nimmt die Aufgaben der Jugend wahr. Er erfüllt diese im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung und der Beschlüsse der Jugendversammlung.
  5. Die Sitzungen des Jugendvorstandes finden bei Bedarf statt.

§5 Die Jugendversammlung

  1. Die Jugendversammlung ist oberstes Organ der Jugend des Bad Honnefer Kanu Club e.V.
  2. Die Aufgaben der Jugendversammlung sind:
    • Wahl der Delegierten zu Jugendtagungen, zu denen der Verein oder die Jugend Delegiertenrecht hat.
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  3. Die ordentliche Jugendversammlung findet einmal jährlich statt. Sie soll spätestens drei Wochen vor der Jahreshauptversammlung des Vereins zusammentreten. Sie wird mindestens eine Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eventuellen Anträge schriftlich einberufen.
  4. Auf Antrag eines Viertels der Jugend angehörenden Mitglieder muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von 4 Wochen stattfinden.
  5. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; stimmberechtigt ist jedes Mitglied der Jugend. Das Stimmrecht kann nur von anwesenden Mitgliedern persönlich ausgeübt werden.

§6 Protokolle

Über die Sitzungen der Jugendversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist dem Vorstand zur Kenntnis zu geben.

§7 geschäftsführender Vorstand

Ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes des BHKC e.V. ist zu der Jugendversammlung einzuladen. Er hat in den Sitzungen nur eine beratende Stimme.

§8 Änderung der Jugendordnung

Änderungen dieser Jugendordnung können nur durch die Jahreshauptversammlung des Vereins beschlossen werden.

zurück zur Webseite