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Bad Honnefer Kanu-Club e.V.(BHKC e.V.)
Geschäftsordnung

§ 1 Geltungsbereich - Öffentlichkeit

  1. Der Verein Bad Honnefer Kanu Club e.V. erlässt zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachstehend Versammlungen genannt) diese Geschäftsordnung.
  2. Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn auf Antrag ein entsprechender Beschluss gefasst wird.
  3. Alle weiteren Versammlungen sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn die Mitglieder der Versammlung dies beschlossen haben.

§ 2 Vereinsstruktur

Der Bad Honnefer Kanu Club e.V. ist als Verein in den Stadtgrenzen von Bad Honnef ansässig.
Der Verein wird nach der Satzung und der Ordnung des Vereins geführt.

§ 3 Beiträge und Umlagen

Die Mitgliederversammlung legt den Mitgliedsbeitrag pro Monat wie folgt fest:

Jugendliche/Schüler(bis 18 Jahre) 3,00 €
Studenten/Auszubildende 4,00 €
Erwachsene 6,00 €
Passive Mitglieder 6,00 €
Familienbeitrag 8,00 €
Beitragsfrei (auf Antrag beim Vorstand) 0,00 €

Im Interesse einer reibungslosen und rationellen Bearbeitung der Beitragszahlungen werden die jährlichen Mitgliedsbeiträge durch Lastschrift im Voraus bis zum 30. April eingezogen. Dafür ist eine Einzugsermächtigung zu unterschreiben.
Der Nachweis auf Zahlung des ermäßigten Beitrages für Schüler und Auszubildende über 18 Jahre, ist vom Mitglied zu führen.
Bei Bedarf können Umlagen durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 3.1 Unterbringung Bootsmaterial

Der BHKC mietet zur Unterbringung von Vereins- und privatem Bootsmaterial eine Garage an.

Die Kosten von 540,00 € jährlich werden wie folgt aufgeteilt, 440,00 € trägt der BHKC 100,00 € trägt die Firma SCF. Die Aufteilung kann durch Antrag auf der Mitgliederversammlung verändert werden. Sollte sich die Miete im Laufe des Jahres verändern, geht die Erhöhung/Entlastung bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu Lasten/Gunsten des Vereins, da er der Hauptnutzer der Garage ist.
Die Mitglieder können ihr Bootsmaterial kostenfrei in der Garage unterbringen. Die Bedingung hierfür ist, dass das Bootsmaterial dem Vereinsbetrieb, jeweils nach Rücksprache mit dem Bootseigner, zur Verfügung steht.
Mitglieder, die ihr Bootsmaterial grundsätzlich nicht dem Vereinsbetrieb zur Verfügung stellen wollen, können ihr Bootsmaterial auch nicht in der dafür angemieteten Garage einlagern.
Der Einkauf durch Zahlen einer Bootsplatzmiete ist nicht vorgesehen und von der Mitgliederversammlung so nicht erwünscht.

§ 4 Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem erweiterten Vorstand und den Mitgliedern des Vereins zusammen.
    Es dürfen keine Stimmen an andere Mitglieder übertragen werden.
    Ein Stimmrecht kann auch schriftlich abgegeben werden.
  2. Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstand teilt sich wie folgt auf:
    • Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen.
    • Der 2. Vorsitzende vertritt im Bedarfsfall den 1.Vorsitzenden. Er unterstützt
    • Der Schatzmeister nimmt alle Aufgaben finanzieller Art wahr.
    • Der Geschäftsführer leitet den Geschäftsbetrieb.
  3. Die Aufgaben des erweiterten Vorstandes :
    Der erweiterte Vorstand berät den geschäftsführenden Vorstand und geht seinen Aufgaben in den Ressorts nach.
    Die Ressorts können von der Mitgliederversammlung benannt und besetzt werden, eine kommissarische Besetzung kann vom Vorstand benannt werden.
  4. Der Jugendsprecher vertritt die Jugendlichen innerhalb und außerhalb des Vereins. Die Belange der Jugendlichen werden in einer Jugendordnung geregelt, die der Bestätigung der Mitgliederversammlung bedarf. Sie darf nicht im Widerspruch zu dieser Satzung stehen.

§ 5 Einberufung

1. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen, der übrigen Versammlungen und Gremien richtet sich nach dem § 8 der Satzung des Vereins.

§ 6 Abstimmungen

  1. Abstimmungen erfolgen offen. Auf Antrag kann eine namentliche oder geheime Abstimmung beschlossen werden.
  2. Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste; die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidungen sind im Protokoll festzuhalten.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

§ 7 Wahlen

  1. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen oder durch Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich werden. Sie müssen auf der Tagesordnung stehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sein.
  2. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Vorstand vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.
  3. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.
  4. Das Wahlergebnis ist im Protokoll schriftlich zu festzuhalten.
  5. Im Falle eines Ausscheidens von Mitgliedern des Vorstandes, während der Legislaturperiode beruft der Vorstand ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten festgelegten Wahl.
  6. Die Kassenprüfer werden zeitversetzt gewählt. Der 1. Kassenprüfer in geraden Jahren – der 2. Kassenprüfer in ungeraden Jahren.

§ 8 Versammlungsprotokolle

1. Über die Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, die innerhalb von vier Wochen den Versammlungsteilnehmern auch in elektronischer Form, zuzustellen sind.
2. Nach einer weiteren Frist von 4 Wochen ohne Widerspruch gilt das Protokoll als genehmigt.

§ 9 Aus- und Fortbildung

Der BHKC möchte seinen Mitgliedern die Möglichkeit geben an einer fachbezogene Aus- und Fortbildung teilzunehmen und diese auch finanziell unterstützen.

Nachfolgende Aus- und Fortbildungen könnten durch den BHKC finanziell unterstützt werden.

Da wir der Mitgliederversammlung gegenüber Rechenschaft abgeben müssen, wofür wir Vereinsmittel ausgegeben haben, muss vor der Ausbildung mit den Vorsitzenden und den Interessenten ein abgestimmter Einsatzplan erarbeitet und schriftlich fixiert werden, der sowohl die Belange des BHKC wie auch die des Interessenten berücksichtigt.

Wer von den Mitgliedern Interesse hat eine der o.g. Ausbildungen über den BHKC zu machen, möge sich bitte bei den Vorsitzenden melden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 26.11.2013 gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.11.2013 in Kraft.

Änderungen erfolgen am:

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