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Bad Honnefer Kanu Club e.V. (BHKC e.V.)
Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1
Der Verein führt den Namen “Bad Honnefer Kanu Club e.V“. (BHKC e.V.)
1.2
Er hat seinen Sitz in Bad Honnef und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg eingetragen.
1.3
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

2.1
Der Zweck des Vereins ist die Durchführung von kanusportlichen Aktivitäten aber auch Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, Workshops, Seminaren, Projekten, Camps und Freizeiten für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Diese Maßnahmen sollen zur Durchführung von sportlicher, musischer, politischer, ökologischer und kultureller Jugend/ Vereinsarbeitarbeit nach nationalen und internationalen Richtlinien und Bestimmungen durchgeführt werden.
2.2
Der BHKC e.V. verhält sich politisch und konfessionell neutral.
Allen Mitgliedern ist es untersagt, im BHKC e.V. und im Rahmen des BHKC e.V. für parteipolitische und religiöse Ziele tätig zu sein beziehungsweise zu werben.
2.3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2.4
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
2.5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Eine Änderung des Vereinszweckes darf nur im Rahmen des § 12 der Satzung erfolgen.
2.6
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft bei Bedarf der Geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB. Es können die Träger der Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten nach § 3 Nr. 26a EStG pauschal entschädigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

3.1.
Mitglied des BHKC e.V. kann jede natürliche und juristische Person werden.
3.2
Die Aufnahme Jugendlicher kann nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erfolgen.
3.3
Weiterhin können Personen, die aktiv an Projekten und Veranstaltungen vom BHKC e.V. teilnehmen, ebenfalls Mitglied des Vereines werden.
3.4
Es ist ein schriftlicher Antrag auf Mitgliedschaft beim Vereinsvorstand zu stellen. Der Vorstand kann ohne Nennung von Gründen eine Mitgliedschaft ablehnen.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
3.5
Kein Mitglied werden können:
Menschen die gegen das sexuelle Selbstbestimmungsgebot verstoßen haben und richterlich verurteilt wurden. Menschen die einer rechts- oder linksradikalen Partei angehören. 3.6
Art der Mitgliedschaft
Der BHKC besteht in seiner Gesamtheit aus:

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

4.1.
Mit dem Tod des Mitglieds;
4.2.
Durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten;
4.3.
Durch Ausschluss aus dem Verein. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es

4.4
In diesem Fall hat der Vorstand das Mitglied vor dem Ausschluss anzuhören.
4.5
Das Mitglied hat das Recht, binnen einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Ausschlusses, Berufung beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 5 Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen

5.1.
Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 6 Organe des Vereins

6.1.
Organe des Vereins sind :

§ 7 Die Vereinsjugend

Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und Ordnungen des Vereins selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
Alles Nähere regelt die Jugendordnung.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

8.1.
Einmal in jedem Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen beantragt wird.
8.2.
Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Einladung kann auch in elektronischer Form erfolgen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstag müssen vier Wochen liegen.
8.3.
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
8.4.
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern sowie dem Vorstand.
8.5.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Anträge können auch in elektronischer Form eingereicht werden. Spätere Anträge können nur dann behandelt werden, wenn die Dringlichkeit ihrer Behandlung von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen bejaht wird.
8.6.
Die Mitgliederversammlung umfasst insbesondere folgende Aufgaben :

8.7.
Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder über 18 Jahren.
8.9.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
8.10.
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand gemäß § 26 des BGB; der Vorstand ist berechtigt, ggf. eine dritte Person mit der Versammlungsleitung zu betrauen.
8.11.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand

9.1.
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- Dem geschäftsführenden Vorstand:(1.Vorsitzender, 2.Vorsitzender, Kassierer)
- Dem erweiterten Vorstand
Der Vorstand im Sinne § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand.
9.2.
Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes regelt die Geschäftsordnung.
Die Besetzung und die Aufgaben des erweiterten Vorstandes regelt die Geschäftsordnung.
Frauen führen Amts- und Funktionsbezeichnungen in der weiblichen Form.
9.3.
Der Verein wird gemeinschaftlich vertreten durch zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder .
9.4.
Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlusssache ihn selbst betrifft.
9.5.
Bei folgenden Geschäften muss der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung einholen :

§ 10 Wahlen

10.1.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
10.2.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, benennt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes.

§ 11 Haftung

Die Haftung des Vereins ist im den §§ 31 und 31a im BGB geregelt.

§ 12 Kassenprüfer

12.1.
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
12.2
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Kassenbuchführung des Vorstands und die verantwortungsvolle Verwendung der Etatmittel zu überprüfen und jährlich der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 13 Satzungsänderungen / Änderung des Vereinszweckes / Auflösung des Vereins

13.1
Über Satzungsänderungen und die Änderung des Vereinszwecks entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen und Zweckänderungen sind den Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
13.2
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
13.3
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei geringerer Anwesenheit muss eine neue Versammlung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
Bei Auflösung des Vereins, sowie bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken unter Beachtung des § 2 der Deutschen Kanujugend im Deutsche Kanuverband (DKV) ausschließlich zur Förderung der Jugend zu verwenden.

§ 14 Gerichtsstand/Erfüllungsort

Der Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit die Gesetze für Einzelfälle nicht anderes bestimmt, der Sitz des Vereins.

Die Vereinssatzung trat auf der Gründungsversammlung am 07.09.2011 in Rheinbreitbach in Kraft.
Die Änderung der Vereinssatzung trat auf der Mitgliederversammlung am 26.11.2013 in Königswinter in Kraft.

Bad Honnef, den 04.12.2013

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